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   VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005, Au 4 K 13.2006, Au 4 K 14.319, Au 4 K 14.320   

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VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005, Au 4 K 13.2006, Au 4 K 14.319, Au 4 K 14.320 (https://dejure.org/2014,38612)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005, Au 4 K 13.2006, Au 4 K 14.319, Au 4 K 14.320 (https://dejure.org/2014,38612)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - Au 4 K 13.2005, Au 4 K 13.2006, Au 4 K 14.319, Au 4 K 14.320 (https://dejure.org/2014,38612)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Da auch im Falle einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt Gegenstand einer Klage sein kann (Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 58 a.E.), sind die Klagen - in den zuletzt gestellten Anträgen - vorliegend jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32).

    Soweit den Anträgen auf Änderung der Abschussplanung stattgegeben würde, könnte dementsprechend nur noch die geänderte Abschussplanung Grundlage der Vollziehung sein, womit das Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 102, 104, § 80 Rn. 136; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 43 Rn. 41b; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 - juris Rn. 83).

    Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).

    Auch bei einem Änderungsantrag ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen lässt, so dass der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. zur Abschussplanung: BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25).

    Denn Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Wildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56).

    Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen.

    Zwar wenden die Kläger ein, eine Änderung des Wildbestandes sei erst im Laufe des Jagdjahres erkennbar geworden, da der erhebliche Jagddruck in den angrenzenden Revieren sich auch auf das klägerische Revier ausgewirkt habe, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese "Sogwirkung" (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 104) nicht schlagartig einstellt, auch die Kläger das Abschuss-Soll des Jagdjahres 2012/2013 erfüllt haben, die Abschussplanung 2013/2014 auf Vorschlag der Kläger gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG bestätigt wurde und auch die revierbezogenen Besonderheiten und der Winter 2013/2014 keine Anhaltpunkte für eine vollständige Unmöglichkeit der Erfüllung und derart eklatante, schlagartige Untererfüllung des Abschuss-Solls ergeben.

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Da auch im Falle einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt Gegenstand einer Klage sein kann (Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 58 a.E.), sind die Klagen - in den zuletzt gestellten Anträgen - vorliegend jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32).

    Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).

    Das System, die Methodik und die Durchführung der forstlichen Gutachten ist nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52).

    Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56).

    Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen.

    Denn wenn der Wildbestand allgemein überhöht ist und ein Reduktionsabschuss - wie es aus dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 ersichtlich ist - geboten ist, wird gerade in Revieren mit ungünstigen Verhältnissen der Abschuss zu erhöhen sein, weil dann nicht nur der erhöhte Bestand, sondern zusätzlich diese negativen Faktoren die Waldschadenssituation verschärfen (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 64).

  • VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 14.811

    Festsetzung des Abschussplans für Rotwild; kein Anspruch auf Reduzierung der

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin (Au 4 K 14.811) wird gesondert entschieden.

    Zur Begründung wurde angeführt, dass er in der mündlichen Verhandlung zwar zugestimmt habe, dass die im Verfahren Au 4 K 14.811 gestellten Beweisanträge nur für den Fall gestellt werden sollten, dass die Klage abgewiesen werde.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten - auch betreffend das Verfahren Au 4 K 14.811 - Bezug genommen.

    Soweit der Klägerbevollmächtige die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, kommt diese für die vorliegenden Verfahren bereits deswegen nicht in Betracht, da die Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 gestellt wurden, und der Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 hierzu ausschließlich das Verfahren Au 4 K 14.811 betreffen.

    Soweit die Kläger geltend machen, es handle sich um ein Wintereinstandsrevier und es sei nahezu kein Wild vorhanden, widersprechen sie sich insoweit mit den Ausführungen im Verfahren Au 4 K 14.811, in dem im Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Nr. 6.4 ausgeführt wurde, dass im vergangenen Winter "nicht nur das Rotwild des Stillach- und Rappenalptales an den beiden von der Klägerin betriebenen Fütterungen stand, sondern auch Rotwild, das unter normalen Umständen in das Wintergatter im Revier ...-Land eingezogen gewesen wäre".

  • VGH Bayern, 05.09.2011 - 14 ZB 11.454

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind dagegen ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6).

    Diese Grundverwaltungsakte müssen die Kläger gegen sich gelten lassen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6).

    Die Bescheide vom 25. April 2013 sind auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG mit der Folge, dass deren Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.9.2000 - 2 ZS 00.2544 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Die Bescheide vom 25. April 2013 sind auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG mit der Folge, dass deren Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.9.2000 - 2 ZS 00.2544 - juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Einwendungen sind nur insoweit möglich, als sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803

    (Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Der Beklagte hat sich hierbei am wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen zu orientieren, der keinen Vorteil aus dem Unterbleiben der Handlung erzielen darf (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 9/2013, Art. 31 E 3).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1997 - 8 A 10391/96

    Abschußregelung; Jagdbehörde; Jagdausübungsberechtigung; Verbißschäden

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).
  • VG Freiburg, 24.09.2008 - 1 K 430/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Sachlage für die gerichtliche Kontrolle eines

    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Auch bei einem Änderungsantrag ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen lässt, so dass der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. zur Abschussplanung: BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 04.09.2000 - 2 ZS 00.2544
    Auszug aus VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 13.2005
    Die Bescheide vom 25. April 2013 sind auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG mit der Folge, dass deren Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 - 14 ZB 11.454 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.9.2000 - 2 ZS 00.2544 - juris Rn. 2).
  • VG München, 20.03.2023 - M 7 SN 23.270

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Auch bei einem Änderungsantrag ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer bestimmten Formel, zu bestimmen ist, sodass der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 13.2005 u.a. - juris Rn. 67 m.w.N.; vgl. zur Abschussplanung BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann z.B. den Zustand der Vegetation, die Höhe und Verteilung des Wildbestands oder eine unerwartete Zu- oder Abnahme des Wildbestands betreffen, während sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Angaben auf die Revierverhältnisse und den Wildbestand bezieht, d.h. insoweit müssten die Daten zur Reviergröße oder die Wald-Feld-Verteilung fehlerhaft gewesen sein oder bei Rotwild auch die Ergebnisse der Winter-/Frühjahrszählungen Unrichtigkeiten ergeben haben (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 13.2005 u.a. - juris Rn. 69 m.w.N).

    In der Konsequenz ist das Forstliche Gutachten auch einer Entscheidung über eine beantragte nachträgliche Änderung des Abschussplans als Basis zugrunde zu legen (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 13.2005 u.a. - juris Rn. 71 f.).

    Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung zunächst nicht verkannt, dass bei einjährigen Abschussplänen eine Änderung nur in Ausnahmefällen begründet sein dürfte, da auf Bestandsänderungen grundsätzlich im Rahmen der nächsten Abschussplanung kurzfristig reagiert werden kann (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 13.2005 u.a. - juris Rn. 72 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 14.811

    Festsetzung des Abschussplans für Rotwild; kein Anspruch auf Reduzierung der

    Die beiden Verwaltungsakte sind Gegenstand der gerichtlichen Verfahren Au 4 K 13.2006 (Zwangsgeldandrohung) und Au 4 K 14.320 (Änderung des Abschussplans), über die gesondert entschieden wird.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten - auch betreffend die Verfahren Au 4 K 14.319, 320 und Au 4 K 13.2005, 2006 - Bezug genommen.

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